Die Subventionierung von EEG-Altanlagen kann ohne weiteres beendet werden

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Artikel vom 11.7.2014

Die für Wirtschaft und Bürger verheerendste Bestimmung des EEG ist die 20-jährige Garantie für die Einspeisevergütung in der Höhe, die bei der Inbetriebnahme der Anlage galt. Daraus wuchs im Laufe der Jahre eine riesenhafte Belastung, die allein  für das Jahr 2014 den Betrag von 23,6 Mrd. € plus MWSt erreicht. Die Regierung hat bislang bei allen Diskussionen über die Einschränkung der EEG-verursachten Überförderung niemals auch nur erwogen, die Bestandsanlagen in ihre Kürzungspläne einzubeziehen; es geht ihr auch bei der anstehenden Novellierung des EEG nur um Neuanlagen, für die veränderte Förderregelungen gelten sollen.

Das bedeutet jedoch, dass die Ausplünderung der Bürger, die zutiefst unsoziale Umverteilung von unten nach oben,  weiter ansteigt, nur etwas langsamer als bisher.

Zur Rechtfertigung für diese Untätigkeit wurde stets angeführt, dass bestehende Verträge nicht angetastet werden dürften.

Das ist jedoch falsch.

In einem bemerkenswerten Artikel hat Prof. Dr. Ulrich Büdenbender – bis 2013 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Energiewirtschaftsrecht und Arbeitsrecht der Juristischen Fakultät der T.U.Dresden, seit 2013 Rechtsanwalt und Of-Counsel Clifford Chance, Düsseldorf – diese Ausrede widerlegt (Lit.1).

Zitat: „Die Bundesregierung will aus rechtlichen wie aus politischen Gründen an dem umfassenden 20-jährigen Bestandsschutz der Subvention für bestehende Anlagen festhalten. Rechtlich ist dies keineswegs zwingend; die maßgeblichen Argumente können hier kurz angesprochen werden (10): Verfassungsrechtlich handelt es sich bei der Beseitigung des uneingeschränkten Vertrauensschutzes in die Fortgeltung der bestehenden Förderzusagen um eine unechte Rückwirkung für einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt. Sie ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (11). Betroffen ist hier die Fortgeltung der EEG-Fördersätze, also die einer vertragsgestaltenden Regelung im Verhältnis EEG-Anlagenbetreiber und Netzbetreiber (§§ 8, 16 ff. EEG). Privatrechtliche Schuldverhältnisse aber stehen auch bezüglich ihrer normativen Ausprägung unter dem Vorbehalt sich ändernder Rahmenbedingungen, wie schon ein Blick in das Mietrecht mit häufigen gesetzlichen Änderungen auch für bestehende Mietverträge zeigt.

Dies gilt in besonderem Maße, wenn es um Änderungen von Belastungen zwischen den Vertragsparteien geht, die von Dritten finanziert werden müssen. Der Reduzierung von Begünstigungen für EEG-Altanlagenbetreiber stünde die Reduzierung / Begrenzung von Belastungen für die Gemeinschaft aller Stromverbraucher gegenüber. In diesem Interessenkonflikt ist die erstgenannte Personengruppe keineswegs uneingeschränkt schutzwürdig, wenn dies durch ständig steigende Strompreise zulasten der letztgenannten Gruppe mit erheblichem sozialen und wirtschaftlichen Sprengstoff führt ! Dies gilt erst recht, wenn sich eine gesetzliche Förderregelung mangels rechtzeitiger Anpassung als sachwidrig und nicht mehr aufrechtzuerhalten erweist.

Im Übrigen ist der frühere EEG-Gesetzgeber auch unter dem Aspekt des Demokratieprinzips (Art. 20, Abs. 3 GG) nicht in der Lage, nachfolgende Gesetzgeber über jeweils fünf Legislaturperioden hinweg bezüglich der EEG-Förderung zu binden.

Anmerkungen

(10): Vgl. dazu näher Büdenbender/Gärditz/Löwer/Ludwigs/Paschke/Stoll/Wolfrum: „Rechtliche Rahmenbedingungen für die Reform der Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland“, 2014, Kap.3 (im Druck)“.

(11): Vgl. den Nachweis in Fn.(10)“.

(Ende des Zitats).
Daraus folgt, die Bundesregierung hätte schon längst die EEG-Förderregelungen für Bestandsanlagen ändern können und sie kann – und müsste – es endlich jetzt tun. Auch für Nichtjuristen ist allein das Beispiel mit den Mietverträgen von durchschlagender Überzeugungskraft. Die detaillierten  Ergebnisse der Arbeit von Prof. Büdenbender und Kollegen – siehe seinen Hinweis auf die im Druck befindliche Langfassung – ersparen den Ministerialbeamten von Herrn Gabriel gewiss eine Menge Arbeit.

Handelt die Bundesregierung spätestens jetzt nicht, bedeutet das wohl, dass sie ein Fortbestehen der Umverteilung von unten nach oben wünscht.

Es gibt schon länger Berichte darüber, dass sich auch zahlreiche Abgeordnete mit privaten finanziellen Engagements an Projekten von EEG-begünstigten Anlagen beteiligt haben. Möglicherweise liegt hier eine Erklärung für das unverständliche Zögern.

Es wäre die Aufgabe des Bundestagspräsidenten, in dieser Sache der Frage der Befangenheit  näher nachzugehen. Unangenehm, aber vielleicht nötig.

 

(Lit.1): Ulrich Büdenbender: „Wirtschaftliche Lastenverteilung für die Förderung erneuerbarer Energien in der Elektrizitätswirtschaft“, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 64.Jg (2014) Heft 6