Export von Brennelementen an Kernkraftwerke im Ausland ist rechtlich zulässig

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Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2018 war vereinbart worden:

„Wir wollen verhindern, dass Kernbrennstoffe aus deutscher Produktion in Anlagen im Ausland, deren Sicherheit aus deutscher Sicht zweifelhaft ist, zum Einsatz kommen. Wir werden deshalb prüfen, auf welchem Wege wir dieses Ziel rechtsicher erreichen.“

Schon diese Vereinbarung war nicht konform mit der Zweckbestimmung des Atomgesetzes in der Fassung vom 24.02.2012, wo es heißt:

„Zweck dieses Gesetzes ist, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen.“

In dieser Gesetzesfassung wurde der Ausstieg aus der Kernenergienutzung rechtlich festgelegt. In § 7 Abs.1a des Gesetzes werden ausschließlich Kernkraftwerke genannt, deren Betrieb nach einem vorgegebenen Zeitplan zu beenden ist. Von anderen Anlagen als den Genannten ist keine Rede.

Dessen ungeachtet haben wiederholt Politikerinnen und Politiker im Deutschen Bundestag (nicht nur der Oppositionsparteien) auch die Schließung weiterer kerntechnischer Anlagen gefordert. Die Belieferung von Kernkraftwerken, die in der Nähe der deutschen Grenze stehen, mit Brennelementen aus deutscher Fertigung wurde als Sicherheitsrisiko und Gefährdung deutscher Interessen angesehen.

In ihrer Antwort [1] auf eine parlamentarische Anfrage zum oben gennannten Koalitionsvertrag erläutert die Bundesregierung Auslegung und Vorgehen bei Export von Kernbrennstoffen (Brennelementen).

Zunächst verweist sie auf das Atomgesetz, wonach bei der Genehmigung einer Ausfuhr die atomrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers vorliegen, und es muss gewährleistet sein, dass die Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden. Genehmigungen zur Ausfuhr sind gebundene Entscheidungen, d.h. sie sind bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu erteilen.

In einem vom BMU eingeholten Rechtsgutachten werde expressis verbis darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsvorschriften zur Ausfuhr von Kernbrennstoffen nur auf die Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit von Deutschland durch missbräuchliche Verwendung der ausgeführten Kernbrennstoffe beziehe, nicht hingegen auf die Betriebssicherheit von Kernkraftwerken im Ausland.

Wörtlich heißt es in der Antwort. „Das Bundesumweltministerium hat mit den betroffenen Ressorts Gespräche über mögliche Wege zur Umsetzung dieses (Koalitions-)Auftrags geführt und einen Arbeitsentwurf für eine Änderung des Atomgesetzes zur Einführung eines Exportverbots von Brennelementen an bestimmte ausländische Atomkraftwerke vorgelegt. Gegen den Arbeitsentwurf bestehen im Ergebnis der Prüfungen europarechtliche wie auch verfassungsrechtliche Bedenken, so dass eine solche gesetzliche Regelung nicht als geeigneter Weg für die rechtssichere Zielerreichung angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung diesen Ansatz nicht weiterverfolgen.“

Unmissverständlich und eindeutig stellt die Bundesregierung klar:

„Der Beschluss des Gesetzgebers im Jahr 2011 umfasst die Beendigung der kommerziellen Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung in Deutschland spätestens bis zum Ende des Jahres 2022; andere kerntechnische Anlagen, wie z. B. die Urananreicherungsanlage in Gronau und die Brennelementefabrik in Lingen sind hiervon nicht erfasst. In der Bundesregierung werden gegen die Schließung der Anlagen politische, europa- und verfassungsrechtliche sowie im Fall der Urananreicherungsanlage in Gronau völkerrechtliche Bedenken geltend gemacht.“

Eine weitere bedeutende Klarstellung betrifft die Frage der Sicherheit ausländischer Kernkraftwerke:

“Eine offizielle Stellungnahme, z. B. zur sicherheitstechnischen Bewertung von konkreten Sachverhalten und Ereignissen in Atomkraftwerken anderer Staaten oder eine Forderung nach konkreten Abhilfemaßnahmen, kann seitens der Bundesregierung grundsätzlich nicht erfolgen.”

 

[1] Deutscher Bundestag Drucksache 19/31241 vom 29.06.2021