Bundesverfassungsgericht zur 16. Atomgesetz-Novelle

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (1) erläutern den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.9.2020 zum Inkrafttreten der 16. Atomgesetz-Novelle:

“Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2020 entschieden, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Beseitigung von Grundrechtsverletzungen, die im sogenannten Atomausstiegsurteil von 2016 festgestellt worden waren, nicht nachgekommen ist. Im Urteil von 2016 hatte das Gericht dem Gesetzgeber vorgegeben, die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) einzelner Kernkraftwerkbetreiber durch Schaffung einer Kompensationsregelung auszuräumen. Zur Umsetzung des Urteils wurde 2018 die 16. Atomgesetz-Novelle beschlossen. Im aktuellen Beschluss kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Novelle aufgrund formeller Fehler nicht in Kraft getreten ist und auch im Falle des Inkrafttretens materiell unzureichend wäre.

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Unbequeme Wahrheiten über die Offshore-Windenergie

Es besteht die weit verbreitete Ansicht, irgendwo in Europa bläst immer hinreichend Wind für den Betrieb der Windkraftanlagen. Wenn nicht auf dem Festland, so dann aber bestimmt auf hoher See, auf der Nordsee. Eine Ansicht, die zu dem Schluss verleitet, es müsse nur genug Anlagen auf Land (Onshore) und auf See (Offshore) geben, um eine sichere, ausreichende Stromversorgung zu gewährleisten. Ein mächtiger Irrtum. Wir haben diesen Aspekt bereits wiederholt thematisiert, wegen neuerer Daten greifen wir ihn erneut auf.

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Bundesverfassungsgericht kippt Entschädigungsregelung

Der finanzielle Ausgleich für bestimmte Kraftwerksbetreiber muss noch einmal komplett neu geregelt werden. Er war wegen des beschleunigten Atomausstiegs nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima beschlossen worden. Der Energiekonzern Vattenfall hatte dagegen geklagt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied am 12.November 2020, dass der Bundesgesetzgeber seine im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Dezember 2016 ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung bestimmter Verfassungsverstöße im Atomrecht trotz Ablaufs der dafür geltenden Frist noch nicht erfüllt habe, und zwar insbesondere nicht mit der 18. Atomgesetz-Novelle.Die Atomgesetznovelle von 2018 sei unzureichend und wegen formaler Mängel nie in Kraft getreten, entschieden die Karlsruher Richter. Der Finanzausgleich für die Kraftwerksbetreiber muss komplett neu geregelt werden.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 erklärte das BVerfG die Regelungen zum beschleunigten Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie (13. AtG-Novelle) teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Grund dafür war, dass die dort geregelten festen Abschalttermine der Kernkraftwerke eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken zuvor aufgrund der Atomkonsensvereinbarung aus dem Jahr 2001 gesetzlich zugewiesenen sogenannten Reststrommengen nicht sicherstellen und hierfür auch kein angemessener Ausgleich gewährt wird. Vattenfall steht somit Ausgleich zu.

Wegen des Reaktorunglücks im japanischen Fukushima hatte die Bundesregierung 2011 für die 17 deutschen Kernkraftwerke eine nur wenige Monate zuvor beschlossene Laufzeit-Verlängerung zurückgenommen und den Ausstieg bis 2022 verkündet.

 

Schweden auf gutem Weg zu einem Endlager für verbrauchte Brennelemente

Der Gemeinderat von Östhammer sprach sich am 13. Oktober 2020 für das geplante Endlager für abgebrannte Brennelemente am Standort Forsmark aus. Die endgültige Entscheidung obliegt der Schwedischen Regierung. Die im Besitz der Betreiber der schwedischen Kernkraftwerke befindliche Svensk Kärnbränslehantering AB (SKB), die für Standortauswahl, Planung, Errichtung und Betrieb der Endlager in Schweden zuständig ist, hat diese Entscheidung als historisch gewürdigt [1]. Über das Endlagervorhaben berichteten wir vor drei Jahren.

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Gedanken zur Bonner Erklärung zur Forschungsfreiheit

EU-Ministerinnen und Minister für Forschung bestärkten auf der EFR Ministerkonferenz am 2o.1o.2020 die Freiheit der Forschung. Zur Stärkung der Forschungsfreiheit wurde die „Bonner Erklärung“ [1] [2] auf den Weg gebracht.

Dr. rer.oec., Ing. Dietmar Ufer machte sich dazu nachfolgende Gedanken:

“Diese Gedanken sind zwar von allgemeiner Bedeutung, werden jedoch aus dem Gesichtswinkel eines ehemals auf dem Gebiet der Energiewirtschaft tätigen Forschers und seinen langjährigen Erfahrungen formuliert.

Bei der „Bonner Erklärung zur Forschungsfreiheit“ handelt sich um ein Papier mit grundsätzlich richtigen und notwendigen Forderungen, die eigentlich für die Europäische Union oder Deutschland als selbstverständlich anzusehen sind und daher keiner weiteren Hervorhebung durch ein offizielles, von Ministern unterschriebenes Dokument bedürften. Jedoch weiß jeder in der Forschung Tätige, dass die Forschungsfreiheit tatsächlich immer wieder verletzt wird.

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Hat die Kohle Zukunft? Ein Fachmann berichtet

Der deutsche Strommix setzte sich 2019 zu 46% aus erneuerbaren Energien und zu 54% aus konventionellen Energieträgern zusammen. Der konventionelle Energiemix besteht aktuell aus Stein- und Braunkohle, Erdgas, Kernkraft (Abb.).

Strommix Deutschland 2019

Der Kernenergiebeitrag ist fast 14 %, der Kohlebeitrag fast 30 %. Mit Kernenergie ist, trotz CO2-freier Stromerzeugung 2022 Schluss, bis 2038 soll auch die Kohle nicht mehr zur Stromerzeugung herangezogen werden. Für die Stromerzeugung stehen dann ausschließlich die erneuerbare Energie und das Erdgas zur Verfügung. Erstere ist, da überwiegend wind- und sonnenabhängig, anerkanntermaßen nicht grundlastfähig. Bliebe nur das teure importierte Erdgas, vorwiegend aus Osteuropa, zur sicheren Stromerzeugung. Was Deutschland mit dieser Energiepolitik an CO2-Emissionen einspart, ist so viel wie ein Tropfen auf dem heißen Stein, global also nicht erkennbar. Da politisch der völlige Verzicht auf fossile Energiequellen zur Stromerzeugung angestrebt wird (Decarbonisierung), laufen wir einer höchst fragwürdigen und unsicheren Stromerzeugung entgegen.

Das Thema „Die Zukunft von Energie und Kohle“ ist von entscheidender Bedeutung, insbesondere in einer Zeit, in der die westlichen Volkswirtschaften mit einer zweiten Welle zu kämpfen haben und die industriellen und persönlichen Auswirkungen von Covid19 berücksichtigt werden.

Bitte nehmen Sie sich 30 Minuten Zeit, um die Keynote-Präsentation von Dr. Lars Schernikau auf der Coaltrans-Konferenz in diesem Jahr online zu sehen: <https://youtu.be/T6PEyEPirik>

 

Deutschland nur Zaungast bei der Entwicklung kleiner Reaktoren

Die Rede ist von der Entwicklung kleiner Kernreaktoren mit der Bezeichnung „Small Modular Reactor“ (SMR) unter anderem in China, Kanada, Russland und USA, die jetzt wieder Fahrt aufnimmt und für Leistungen bis 300 MWe pro Einheit konzipiert sind. Kleine Reaktoren sind im Prinzip nichts Neues. Sie wurden für spezielle Aufgaben und Einsätze (Militär, Raumfahrt, Marine, ablegene Standorte) entwickelt, gebaut und betrieben. Die Vielfalt der entwickelten Technologien wurde in 2011 bereits von G. Keil in einem Überblick zusammengestellt. Das jetzige Interesse rührt von ihren Einsatzmöglichkeiten her, für Einsatzgebiete, bei denen große Kernkraftwerke ungeeignet oder unrentabel wären. Wie kam es dazu?

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Die EEG-Reform 2020 greift “eindeutig zu kurz”

Seit dem Jahre 2000 existiert das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das Gesetz garantiert Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien die vorrangige Einspeisung und Abnahme des Stroms sowie eine Garantievergütung über einen Zeitraum von 20 Jahren. Bisher wurde das Gesetz viermal geändert, was zweifellos Rückschlüsse auf die Gesetzesqualität zulässt. Die Kritik an dem Gesetz und seinen Folgen reißt nicht ab.

Die nunmehr beschlossene fünfte Novelle, die auch eine Absenkung der EEG-Umlage im kommenden Jahr vorsieht, soll nach Angaben von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) ein „klares Zukunftssignal für mehr Klimaschutz“ sein. Noch „vor dem Jahr 2050“ soll schließlich der gesamte in der Bundesrepublik verbrauchte und produzierte Strom klimaneutral sein. PV Magazin sieht in Altmaier’s Erklärung „eine unverantwortliche Täuschung der Öffentlichkeit“.

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Deutschlands Stromerzeugung trifft die bedrohliche Versorgungslücke

Ein bei EIKE am 20.6.2020 veröffentlichter Beitrag von Axel Robert Göhring betrachtete die Situation an einem Tag des Jahres 2020.
Die Überschrift dieses Artikels: “Ein Tag im Deutschland des Energiewende-Wahnsinns”.

Auszüge aus diesem sehr aufschlussreichen Beitrag:
Gewählt wurde der 17. Juni 2020 (der kein Feiertag mehr ist); Uhrzeit 7:38 MEZ.
Der Elektroenergiebedarf belief sich zu dieser Minute auf 51 Gigawatt (= 51.000 Megawatt).
o Davon wurden aus fossilen (Erdgas, Kohle, Öl) und nuklearen Quellen bereitgestellt:
oo   12,74 % aus Kernenergie; (mit einer Nutzung von 80,05 % von deren  installierter Leistung).
oo   32,58 % aus Kohle: ……….(mit einer Nutzung von 37 ,58 %    ”       ”                    ”               ”      ).
oo   19,13  %  aus Erdgas: ….    (mit einer Nutzung von 32,66 %     ”       ”                    ”              ”      ).

Das waren 64,45 % des gesamten, oben genannten Elektroenergie-Bedarfs.

Der Rest sollte sich dann eigentlich auf  regenerative  Energiequellen (sogenannte “erneuerbare Energien”) verteilen – aber so war es keineswegs:
oo   1,73 % lieferte die Windkraft (mit einer Nutzung von 1,45 % von deren installierter Leistung)
oo   4,24 % kam von Wasserkraft (mit einer Nutzung von 44,98 % ”       ”               ”                 ”        ).
oo   2,43 % trug der Solarstrom (mit einer Nutzung von 2,54 % von dessen installierten Leistung) bei.
oo   8,39 % kam aus Biomasse (Biogasanlagen) (mit der Nutzung von 52,35 % ihrer   ”          ”       ).
oo   minus 2,4 % benötigten die Pumpspeicherkraftwerke, die gerade gefüllt wurden.

Alle diese Erzeuger lieferten somit nicht etwa 100 % des gesamten Bedarfs an elektrischer Energie, sondern
nur 78,84 %. Es fehlen also knapp ein Viertel des Strombedarfs zu diesem Zeitpunkt – und diese Menge musste aus teuren Stromimporten (zum Beispiel Kernkraftstrom aus Frankreich und Kernkraftstrom und Kohlestrom aus Tschechien).”

Ergänzende Bemerkungen von G. Keil:
Auch für die Bundesregierung gelten die Gesetze der Physik. So bestimmt das Kirchhoffsche Gesetz, dass  es im Stromnetz ein präzises Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und – Verbrauch in jeder Sekunde geben muss. Bei Verletzung dieser Regel bricht die Stromversorgung zusammen – der sog. totale, landesweite Blackout – oder
zumindest die blitzschnelle Abschaltung von Großverbrauchern wie Industriebetriebe und Städte durch die Netzbetreiber; also lokale Blackouts.
Auch die Überproduktion von Strom – vor allem durch Windräder bei Starkwind – ruiniert die Netzstabilität in gleicher Weise.
Die ziemlich verzweifelte Lösung: Stromimporte aus den Nachbarländern. Sich aber immer darauf zu verlassen, ist fahrlässig. Denn es zeichnet sich bereits ab, dass diese Nachbarn ihre gesamte Stromproduktion zu bestimmten Zeiten – speziell im Winter – selbst benötigen.

Die Stilllegung der “schmutzigen” Kohle- und auch Gaskraftwerke (letztere werden wegen politisch verursachter Unrentabilität, Stichwort EEG, aufgegeben) und der sauberen Kernkraftwerke wird diese höchst unsichere Importabhängigkeit weiter verstärken. Und für Neubauten mit “negativer Rendite” gibt es keine Kapitalanleger .
Dann also Staatskraftwerke ? Selbst dieses Extrem einer Planwirtschaft würde etwa 6 Jahre brauchen, bis diese Anlagen ans Netz gehen könnten.
Bis dahin aber würde es eine Kette von Blackout-Katastrophen geben.
Wir werden es wohl erleben.
Günter Keil

Das waren 64,45 % des gesamten Elektroenergie-Bedarfs.    

Endlagerung: BGE stellt Teilgebiete vor

Zum “Zwischenbericht Teilgebiete” der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) vom 28.09.2020 erklärte die Kerntechnischen Gesellschaft in ihrer Fachinformation 18/2020:

“Wie schon länger von der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) angekündigt, wurde heute von der BGE der Zwischenbericht Teilgebiete veröffentlicht. Es handelt sich um eine umfangreiche Studie zu potentiell für die Endlagerung geeigneten Teilgebieten in Deutschland auf Basis der vorhandenen geowissenschaftlichen Daten aus öffentlichen und privaten Quellen. Der Zwischenbericht stellt gewissermaßen die Phase 0.5 im Standortauswahlverfahren dar, an dessen Ende nach Abschluss der dritten Phase – der untertägigen Erkundung – der Bundestag über einen auszuwählenden Standort entscheiden soll.

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