Der andere Klimaschock

Am 11.März 2025 schrieb die WELT-Autorin Anna Schneider einen Artikel mit dem Titel „Noch bitterer ist das für die Unionswähler“ über die für die CDU zur Vorbereitung einer Koalition verhandelnden Personen, speziell natürlich über den Kanzlerkandidaten Friedrich Merz.

Nur wenige Tage danach kann man nun das inzwischen erreichte maximale Bitternis-Konzentrat beschreiben.

Es ging dabei in den Gesprächen mit der Parteiführung der GRÜNEN vor allem um die stärkere Berücksichtigung der deutschen Klimaschutzmaßnahmen. Friedrich Merz hatte ja bereits vor den Verhandlungen angekündigt „Wir werden natürlich Maßnahmen zum Klimaschutz aufnehmen“. Das hatten die GRÜNEN gut verstanden und ihre entsprechenden Forderungen aufgestockt.  Merz hatte zuletzt im Bundestag geradezu verzweifelt ausgerufen „Wieviel wollen Sie denn noch?“ Was dann folgte, erfuhr man in den Medien: Dort wurden zwei von Merz & Kollegen akzeptierte Forderungen ihrer Gesprächspartner mitgeteilt: Ein riesiger Aufwuchs um mehrere hundert Milliarden Euro für den Klimaschutz deutscher Art – vor allem wohl Windräder – und damit nicht genug, die Erweiterung des Grundgesetzes um ein „“neues Sondervermögen für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität (Art. 143h GG-Entwurf)“ [1].

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Der großen Transformation fehlt das Geld

Der Pleitegeier kreist über der „großen Transformation“, dem totalen Umbau unserer Energieversorgung und der Wirtschaft mit dem Ziel der Klimaneutralität.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) machte der Bundesregierung einen Strich durch ihre maßlosen Pläne. Das BVerfG hatte am 15. November 2023 geurteilt, dass das Gesetz über den Zweiten Nachtragshaushalt 2021 verfassungswidrig ist. Damit hat sich Karlsruhe erstmals umfassend zu den Ausnahmen von der Schuldenbremse und zum Umgang mit Sondervermögen geäußert. Es hat die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von notlagenbedingten Krediten erstmals ausführlich rechtlich geklärt. Das Urteil betrifft unmittelbar den Klima- und Transformationsfonds (KTF), wo die Voraussetzungen für das Sondervermögen nicht gegeben sind [1]. Sondervermögen sind keine Vermögen, sondern ein Vernebelungsbegriff für die Schuldenaufnahme neben dem Bundesetat.

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