Genehmigungsverlängerung der Zwischenlagerung: Der Bund in der Pflicht

In dem Artikel „Fortsetzung des deutschen Endlager–Trauerspiels“ wurde im Hinblick auf die Verschiebung der Endlagerung um Jahrzehnte auf die in den nächsten zehn Jahren auslaufende atomrechtliche Genehmigung der Zwischenlagerung hochaktiver Abfälle hingewiesen. Die Aufbewahrungsgenehmigung für die Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle (abgebrannte Brennelemente) in den Brennelementezwischenlagern in Ahaus, Gorleben und an den Kernkraftwerksstandorten sind bislang auf 40 Jahre befristet. Die ersten Genehmigungen nach § 6 AtG bedürfen bereits ab dem Jahr 2034 der Verlängerung. Mit einem betriebsbereiten Endlager ist nach den jüngsten Informationen indes realistisch nicht vor dem Jahr 2080 zu rechnen, was überaus optimistisch wäre.

Damit stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen auf welchen Ebenen für eine verlängerte Zwischenlagerung erfüllt sein müssen, um die radioaktiven Abfälle bis zu ihrer Abgabe an das Endlager rechtssicher aufzubewahren. Tobias Leidinger [1] hat die rechtliche Situation untersucht und kommt darin zu dem Fazit, dass „für die unabweisbar notwendige „verlängerte“ Zwischenlagerung im Hinblick auf die Rahmenbedingungen auf allen Ebenen Handlungsbedarf besteht“:

Den Genehmigungsinhabern obliegt – bereits deutlich vor Ablauf der bislang jeweils auf 40 Jahre befristeten Zwischenlagergenehmigung – die Nachweispflicht, dass Inventar, Behälter und Gebäude auch für eine verlängerte Zwischenlagerung geeignet sind. Ein konkreter Prüfmaßstab dafür liegt indes bislang nicht vor. Ein rechtzeitig aktualisiertes oder neu aufgelegtes Regelwerk könnte sowohl für die Nachweisführung als auch für die zu erfüllenden Anforderungen an eine verlängerte Zwischenlagerung äußerst hilfreich sein.

Der Gesetzgeber hat die genehmigungsrechtlichen ,,Leitplanken” für eine verlängerte Zwischenlagerung kritisch zu überprüfen und so auszugestalten, dass die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen rechtzeitig vorliegen, strikt orientiert an den einzuhaltenden Schutzzielen. Wenn die ersten Genehmigungen bereits 2034 auslaufen und damit schon in wenigen Jahren der Nachweis zu fuhren ist, dass eine über 40 Jahre hinaus sichere Aufbewahrung möglich ist, bleibt nicht mehr viel Zeit, um klare Verhältnisse zu schaffen: Es gilt zielgerichtet und – idealer Weise – fachlich koordiniert vorzugehen, um die Voraussetzungen für die Aufbewahrung der radioaktiven Abfälle bis zu ihrer endgültigen Abgabe an das Endlager – also für eine verlängerte Zwischenlagerung in Deutschland – alsbald rechtssicher zu definieren.

Der hier angesprochene Fall der Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle gilt ebenso für die Zwischenlagerung von mittel- und schwachradioaktiven Abfällen, auch deren Genehmigungen sind befristet. Diese Zwischenlager befinden durch das “Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Januar 2017 in der Verantwortung des Bundes.

[1] Atomwirtschaft Vol. 68 (2023), S.48/49