Der Bundesregierung wird ihr Klimaschutzgesetz „um die Ohren gehauen“

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Das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen, um das nationale Klimaziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 65 Prozent bis 2030 zu erreichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG v. 29.1.2026, Az. 7 C 6.24) in Leipzig entschieden [1].

Die Bundesregierung hat auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) am 4. Oktober 2023 das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen, das die zur Erreichung des nationalen Klimaziels für 2030 beschlossenen Maßnahmen enthält. Der (Anm.: vom Bund finanziell geförderte) Kläger DUH begehrt die Ergänzung dieses Programms, weil er weitere Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich ansieht [1].

Unter dem Titel „Netto Null als Dogma: Wenn Gerichte Wachstum und sozialen Frieden ausblenden“ hat axelbojanowski.substack.com auf seinem Blog den folgenden Kommentar von Prof. Sebastian Müller-Franken, Philipps-Universität Marburg zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) veröffentlicht:

Die Entscheidung des BVerfG steht in der Matrix des bundesverfassungsgerichtlichen Klimabeschlusses und des darin festgezurrten Dogmas der „Klimaneutralität“ als verfassungsrechtlich verbindliches Staatsziel. Der Staat soll hiernach verpflichtet sein, seinen Ausstoß an CO2 perspektivisch auf „netto Null“ zu reduzieren.

Das BVerwG macht deutlich, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts keineswegs als ein „Ausreißer“ angesehen werden kann, sondern es drängt auf die Verfolgung des darin definierten Staatsziels.

Das Gericht verpflichtet die Bundesregierung, ihr Klimaschutzprogramm aus dem Jahre 2023 um weitere Maßnahmen zu ergänzen, um bis zum Jahre 2030 die CO2-Emissionen in Deutschland um 65 Prozent im Vergleich zum Jahre 1990 zu senken. Eine Abwägung mit anderen Belangen von Verfassungsrang (wirtschaftliches Wachstum, Beschäftigung, sozialer Frieden u.ä.) ist in diesem Konzept nicht mehr vorgesehen.

Auch wenn das Gericht der Bundesregierung überlässt zu entscheiden, welche Maßnahmen sie treffen will – die DUH überzieht, wenn sie aus dem Urteil eine Pflicht der Bundesregierung herauslesen will, jetzt etwa ein generelles Tempolimit auf Autobahnen festsetzen zu müssen – so wird die Regierung nicht umhinkommen, Einschränkungen grundrechtlicher Freiheit zu verfügen.

Auf Sicht gesehen werden diese Beschränkungen nach dieser Matrix immer weitreichender sein müssen, denn nach dem Programm für das Jahr 2030 steht das Programm für das Jahr 2040 auf dem Plan, und die DUH wird auch hier die Regierung ggf. gerichtlich zwingen, zu der Erreichung der Reduktionsziele hinführende Maßnahmen zu treffen.

Das Verbandsklagerecht, das das BVerwG der DUH auch in Sachen Klima zugeordnet hat, lässt sich national nicht wieder einfangen, denn durch den Beitritt der EU zur Aarhus-Konvention im Jahre 2005 ist Deutschland unionsrechtlich verpflichtet, ein Verbandsklagerecht in Umweltfragen vorzusehen.

Im Ergebnis führt dies zu einer Beendigung der energieintensiven Industrieproduktion in Deutschland (insbesondere Chemie, Pharma, Metall). Unter einem solchen Programm des „Degrowth“ leiden jedoch nicht nur die deutsche Volkswirtschaft, der soziale Frieden und nicht zuletzt das Steueraufkommen (wie auch das Aufkommen an Beiträgen zu den sozialen Sicherungssystemen).

Mit einem solchen Programm ist vor allem aber auch für das Ziel der Rettung des „Weltklimas“ durch einen Stopp des weiteren Anstiegs der „Weltdurchschnittstemperatur“ nichts gewonnen.

Die Produktion wird in Staaten ohne ein derartiges Reglement abwandern, mit der absehbaren Folge, dass durch CO2-intensivere Produktionsverfahren im Ausland und CO2-emittierenden Transporte der im Ausland hergestellten Güter nach Deutschland im Ergebnis mehr CO2 ausgestoßen wird, als wenn die Produktion in Deutschland geblieben wäre.

Einen Ausstieg aus diesem in jeder Hinsicht negativen Szenario kann nur erreicht werden, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung korrigiert. Dazu müsste in einem neuerlichen Verfahren die Frage im Vordergrund stehen, ob die Eignung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zum Klimaschutz aus einer reinen Binnensicht, wie bislang, oder aus einer globalen Perspektive zu betrachten ist.

In einer globalen Perspektive erweisen sich Maßnahmen, die zur Beendigung von industrieller Produktion in Deutschland führen, als unverhältnismäßig, weil ungeeignet, einen Beitrag zur Erreichung des gewünschten Zieles zu leisten. Da die Frage eines durch den Ausstoß von CO2-bedingten Temperaturanstiegs ein globales Phänomen betrifft, ist hier allerdings allein eine globale Perspektive sachgerecht.

Sorge vor einem Gesichtsverlust wäre unbegründet: konnte das Gericht bei seinem Klimabeschluss vom März 2021 noch davon ausgehen, dass auch andere Staaten das Paris-Ziel als für sich verbindlich anerkennen (die Regierung Biden war im Februar 2021 dem Abkommen wieder beigetreten), sind nun nicht nur die USA seither neuerlich aus dem Abkommen ausgetreten.

Vor allem haben die großen Kapitalanlagegesellschaften, wie etwa BlackRock, deutlich erklärt, in den Green Deal nicht mehr investieren zu wollen. Die soziale Wirklichkeit ist heute eine andere als 2021, was eine Veränderung der Interpretation erlaubt.

[1] https://www.bverwg.de/pm/2026/05