Der Bundesregierung wird ihr Klimaschutzgesetz „um die Ohren gehauen“

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Das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen, um das nationale Klimaziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 65 Prozent bis 2030 zu erreichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG v. 29.1.2026, Az. 7 C 6.24) in Leipzig entschieden [1].

Die Bundesregierung hat auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) am 4. Oktober 2023 das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen, das die zur Erreichung des nationalen Klimaziels für 2030 beschlossenen Maßnahmen enthält. Der (Anm.: vom Bund finanziell geförderte) Kläger DUH begehrt die Ergänzung dieses Programms, weil er weitere Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich ansieht [1].

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Der Fortbestand des Euratom-Vertrages ist erheblich gefährdet

Schon seit Jahren ist den die Kernenergie ablehnenden Politiker der EURATOM-Vertrag ein Dorn im Auge. Über Sinn, Zweck und Verdienste des Vertrages haben wir bereits berichtet. Darin ist unter anderem von der „Weiterentwicklung“ des Vertrages die Rede, die die EU beabsichtigt. Dass die „Weiterentwicklung“ keineswegs der Stärkung der ursprünglichen Absicht des Vertrages dient, darüber äußert sich Samuel Furfari *) [1] besorgt:

Die grüne Utopie von Brüssel und Straßburg und der primäre Anti-Kernenergie-Widerstand der EU haben dem Euratom-Vertrag de facto ein Ende gesetzt. Da es nur noch ein Jahr bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament ist, stellt sich die Frage, wie wir verhindern können, dass es zu einer europäischen Uneinigkeit und Degrowth**) kommt?

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