Artikel vom 11.7.2014
Die für Wirtschaft und Bürger verheerendste Bestimmung des EEG ist die 20-jährige Garantie für die Einspeisevergütung in der Höhe, die bei der Inbetriebnahme der Anlage galt. Daraus wuchs im Laufe der Jahre eine riesenhafte Belastung, die allein für das Jahr 2014 den Betrag von 23,6 Mrd. € plus MWSt erreicht. Die Regierung hat bislang bei allen Diskussionen über die Einschränkung der EEG-verursachten Überförderung niemals auch nur erwogen, die Bestandsanlagen in ihre Kürzungspläne einzubeziehen; es geht ihr auch bei der anstehenden Novellierung des EEG nur um Neuanlagen, für die veränderte Förderregelungen gelten sollen.
Das bedeutet jedoch, dass die Ausplünderung der Bürger, die zutiefst unsoziale Umverteilung von unten nach oben, weiter ansteigt, nur etwas langsamer als bisher.
Zur Rechtfertigung für diese Untätigkeit wurde stets angeführt, dass bestehende Verträge nicht angetastet werden dürften.
Das ist jedoch falsch.
In einem bemerkenswerten Artikel hat Prof. Dr. Ulrich Büdenbender – bis 2013 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Energiewirtschaftsrecht und Arbeitsrecht der Juristischen Fakultät der T.U.Dresden, seit 2013 Rechtsanwalt und Of-Counsel Clifford Chance, Düsseldorf – diese Ausrede widerlegt (Lit.1).