„Die Endlagersuche wird konkreter“, meldete am 27. Oktober 2026 die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), die Gebiete für ein mögliches Endlager seien auf weniger als 5 % der Fläche Deutschlands eingegrenzt. Konkreter? Dazu muss man wissen, dass die „angestrebte“ Festlegung des Standortes für das Jahr 2031 von der BGE schon im November 2022 auf den Zeitraum 2046 bis 2068 verschoben worden ist.
Schweden und Finnland können bereits Genehmigungen für die Endlagerung abgebrannter Brennelemente vorweisen, deren Bau im vollen Gange sind. Schweden rechnet mit dem Beginn der Einlagerung Ende 2030.
Deutschland hinkt den beiden Ländern nicht um Jahre hinterher, sondern Jahrzehnte. Ich würde mich sehr täuschen, wenn noch in diesem Jahrhundert ein betriebsbereites Endlager für abgebrannte Brennelemente in Deutschland zur Verfügung stände. Was läuft seit der nicht nachvollziehbaren Beendigung der Salzstock-Erkundung in Gorleben schief? Nur zur Erinnerung: Die Bundesregierung hatte in 2000 den Salzstock beim Stand der Untersuchung für „eignungshöffig“ erklärt.
Das – mit Ausnahme der Linken – von allen Bundestagsfraktionen am 28.06.2013 verabschiedete und vom Bundesrat gebilligte Standortauswahlgesetz (StandAG), das die Lösung bringen sollte, erwies sich als nicht förderlich. Fachkenner prophezeiten, bei dem vom Gesetz vorgegebenen Verfahren wird nicht vor 2080 ein Endlager verfügbar sein. Somit erst 58 Jahre nachdem das letzte Kernkraftwerk vom Netz genommen worden ist.
Die Endlagerkommission hatte zwischen 2014 und 2016 das ursprüngliche Verfahren überprüft und umfangreiche Änderungen vorgeschlagen. Der Gesetzgeber überarbeitete daraufhin das Verfahren grundlegend. Die Neufassung des StandAG trat am 5. Mai 2017 in Kraft. Sie regelt das „ergebnisoffene, transparente und wissenschaftsbasierte Verfahren“ zur Suche eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle auf einer „weißen Landkarte“ bis zum Jahr 2031. Die heute gültige Fassung wurde durch Gesetz vom 22. März 2023 geändert. In ihr wurde der „angestrebte“ Termin (s.o.) gestrichen.
Keine Endlagerformation ausschließen
Mit diesem Gesetz beginnt die Endlagersuche gewissermaßen bei null. Dabei hatte das Bundesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) in den 70er Jahren das Salzgestein aufgrund seiner geologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften als Wirtsgestein für die Endlagerung bevorzugt ausgewählt. Insbesondere sind dies die sehr geringe Wasserdurchlässigkeit, das selbstabdichtende Verhalten (Kriechen), die gute Wärmeleitfähigkeit und die geologische Langzeitstabilität. Das Alter des Salzstockes Gorleben wurde mit 240 Millionen Jahren angegeben. Salz wurde als eine geologische Barriere betrachtet, die langfristig selbst zur Abdichtung des Endlagers beitragen sollte. Die Endlagerforschung wurde demzufolge schwerpunktmäßig auf Salzgestein ausgerichtet, zum Beispiel im ehemaligem Salzbergwerk Asse.
Besonders interessant ist der Bericht des Gorleben-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 17/13700). Darin wird ausführlich untersucht, wann und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage Salz als Wirtsgestein ausgewählt wurde.
Alles Schnee von gestern! Das Standortsuchgesetz verlangt, keine Endlagerformation von vornherein auszuschließen. Somit müssen neben Salzgestein auch Tongestein und Kristallingestein (Granit) bei der Suche berücksichtigt werden. Ob das im Hinblick auf die frühere BGR-Empfehlung sinnvoll ist, sei dahingestellt. Auf jeden Fall entstehen dadurch erhebliche methodische Anforderungen. Die verschiedenen Gesteinsarten haben unterschiedliche Eigenschaften und erfordern entsprechend unterschiedliche Untersuchungs- und Sicherheitskonzepte. Die Frage, ob ein Gebiet geeignet ist, lässt sich deshalb nicht mit einem einfachen geologischen Vergleich beantworten. Es muss vielmehr das jeweilige Gesamtsystem aus Gestein, technischen Barrieren, Endlagerkonzept und Langzeitsicherheit mit erheblichem Zeitaufwand obertägig und untertägig untersucht und verglichen werden.
Das Gesetz verlangt wiederholte Sicherheitsuntersuchungen und vergleichende Bewertungen. Besonders deutlich wird dies in § 18 Absatz 3 und § 19 StandAG: Der abschließende Standortvorschlag muss auf einem Vergleich von mindestens zwei Standorten beruhen. Das bedeutet: Selbst wenn sich bei den Untersuchungen ein Standort als besonders günstig herausstellt, ist eine abschließende Auswahl nicht ohne weiteres möglich. Es müssen mindestens zwei Standorte vergleichend betrachtet werden. Auch das kann zu einem erheblichen Untersuchungsaufwand führen.
Standortvergleiche im Auswahlprozess erfordern meines Erachtens aber nicht nur den Vergleich von Standorten mit den drei genannten Wirtsgesteinen, auch Standorte mit gleichen Wirtsgesteinen müssten miteinander verglichen werden. Überdies sind Vergleiche nur aussagekräftig, wenn die Standtorte eine gleiche Untersuchungstiefe aufweisen. Hier stellt sich durchaus die Frage, ob alle Untersuchungen in jeder Phase in der gesetzlich vorgesehenen Tiefe erforderlich sind oder ob bestimmte Untersuchungen parallelisiert werden könnten.
Im Fall des Steinsalzes kann auf eine lange Forschungszeit im Lande zurückgegriffen werden. Bei Tongestein und Granit verfügt Deutschland zwar über Forschungsergebnisse, aber deutlich weniger eigene praktische Erfahrungen mit untertägigen Endlager-Forschungsanlagen als einige andere Länder. In wieweit die umfangreichen Salzgestein-Forschungsergebnisse von Nutzen sein werden, wird sich erst nach der Auswahl des Standortes entscheiden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Anhörungen sind in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren eine von Anfang an praktizierte Form der Öffentlichkeitsbeteiligung. Das StandAG sieht hingegen eine ungewöhnlich umfangreiche Beteiligung der Bevölkerung vor. Dazu gehören unter anderem:
- Fachkonferenz Teilgebiete (§ 9)
- Regionalkonferenzen (§ 10)
- Rat der Regionen (§ 11)
- Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine (§ 7)
Besonders interessant ist § 10 Absatz 5. Jede Regionalkonferenz kann einen sogenannten Nachprüfauftrag an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Endlagerung (BASE) richten. Werden dabei Mängel festgestellt, muss die BGE gegebenenfalls ihren Vorschlag überarbeiten.
Das kann und wird mit großer Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen Untersuchungen und zeitlichen Verzögerungen führen. Die Beteiligung kann zwar Fehler frühzeitig aufdecken, die andernfalls später zu Rechtsstreitigkeiten oder zur Infragestellung der Standortentscheidung führen könnten. Das eigentliche Problem ist, dass das Gesetz Beteiligung und Nachprüfung umfangreich regelt, aber keine entsprechend verbindliche Gesamtfrist für den Abschluss der einzelnen Verfahrensschritte vorsieht.
Gerichtliche Überprüfbarkeit
Ein weiterer Punkt findet sich in § 17 Absatz 3 StandAG. Das BASE muss vor der Übermittlung des Vorschlags für die untertägige Erkundung durch Bescheid feststellen, ob das bisherige Standortauswahlverfahren gesetzeskonform durchgeführt wurde. Gegen diesen Bescheid ist Rechtsschutz möglich. Nach § 17 Absatz 2 darf die Übermittlung des Vorschlags an das Bundesumweltministerium erst erfolgen, wenn gegen den Bescheid keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat. Erfahrungsgemäß wurde ein Rechtsschutz bewusst genutzt, um Genehmigungsverfahren in die Länge zu ziehen. Diese gesetzlich „vorgesehene Verzögerungsmöglichkeit“ wird erst in der späteren Phase der Standortauswahl relevant.
Gesellschaftliche Akzeptanz
Die umfangreiche Beteiligung der Bevölkerung soll in erster Linie einer gesellschaftlichen Akzeptanz der erforderlichen Endlagerung dienen. In dieser Hinsicht sei ihr Erfolg zu wünschen. Es ist noch nicht lange her, dass Bundesumweltministerinnen den aktiven Bürgerinitiativen am Standort Gorleben für ihren intensiven Einsatz gegen das Endlager Lob bekundet und sich quasi für Ihren Einsatz bedankt haben. Dies und die Beendigung der Salzstockerkundung in Gorleben prägte sich ein. „Gorleben ist überall“, wer erinnert sich nicht an diesen Slogan der Bürgerinitiativen und an ihre in der Gorleben-Region aufgestellten „X“ mit der Aufschrift „X-mal quer“. Es ist nur sehr schwer vorstellbar, dass dieser Widerstand zukünftig ausbleibt trotz aller rechtlichen Vorgaben. Nicht zu vergessen: Über etliche Jahre haben sich Politiker in heftigen parlamentarischen Debatten gegen die Endlagerung in Gorleben ausgesprochen.
Fazit
Das Gesetz verfolgt die Ziele, einen sicheren Standort und einen gesellschaftlich akzeptierten Standort in einem transparenten und partizipativen Verfahren zu bestimmen. Beide Ziele sind legitim. Sie können aber miteinander in Konflikt geraten, wenn die Verfahrensgestaltung dazu führt, dass die Suche über Jahrzehnte nicht zu einer konkreten Standortentscheidung gelangt. Dazu verweise ich auf frühere Artikel auf dieser Webseite: hier, hier, hier.
Dabei ist auch zu berücksichtigen: Die derzeitige Zwischenlagerung aller radioaktiven Abfälle ist keine endgültige Lösung. Sie erfordert ihrerseits dauerhaft sichere Einrichtungen, Überwachung, Instandhaltung und wiederkehrende Genehmigungen. Es wäre daher durchaus angemessen, bei einer Reform des StandAG nicht nur die Sicherheit des zukünftigen Endlagers, sondern auch die Risiken und Belastungen einer immer längeren Zwischenlagerung in die zeitliche Bewertung einzubeziehen.