Schließung des Bergwerkes Gorleben. 1,7 Milliarden Euro zum Fenster rausgeworfen

Letzter Akt der politischen Gorleben-Groteske: Am 17. September 2021 gab das Bundesumweltschutzministerium die Schließung des Bergwerkes Gorleben bekannt [1]. Damit wurden 1,7 Milliarden Euro zum Fenster hinausgeworfen. Bereits im „Zwischenbericht Teilgebiete Standortauswahlverfahren“ vom 28.09.2020 war Gorleben vom weiteren Auswahlverfahren wegen angeblicher Defizite im Deckgebirge ausgeschlossen worden.

Diese Aussage steht im eindeutigen Widerspruch zur Aussage der rot-grünen Bundesregierung in der Vereinbarung der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000, in der es heißt:

„Die analytisch bestimmten Hebungsraten des Salzstockes lassen erwarten, dass im Hinblick auf mögliche Hebungen auch in sehr langen Zeithorizonten (größenordnungsmäßig 1 Mio. Jahre) nicht mit hierdurch verursachten Gefährdungen zu rechnen ist. Es wurden keine nennenswerten Lösungs-, Gas- und Kondensateinschlüsse im Älteren Steinsalz gefunden. Die bisherigen Erkenntnisse über ein dichtes Gebirge und damit die Barrierenfunktion des Salzes wurden positiv bestätigt. Somit stehen die bisher gewonnenen geologischen Befunde einer Eignungshöffigkeit des Salzstockes Gorleben zwar nicht entgegen.“

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Verspätete Kritik am Bericht der Ethikkommission zum Kernenergieausstieg

Zehn Jahre zu spät und trotzdem aktuell: Offener Brief [3] an Matthias Kleiner und die Professoren der Ethikkommission Atomkraft von André D. Thess vom 30. Mai 2021:

Sehr geehrter Herr Kollege Kleiner,

„wir haben unsere Arbeit in diesen zwei Monaten in aller Unabhängigkeit getan […] das möchte ich zu Beginn deutlich hervorheben und an dieser Stelle auch meinen Dank insbesondere für diese Unabhängigkeit, die wir genossen haben, an die Bundesregierung, die Bundeskanzlerin sagen.“ Diese Worte[1] sprachen Sie am 30. Mai 2011 auf der Pressekonferenz anlässlich der Vorstellung des Abschlussberichts „Deutschlands Energiewende – Ein Gemeinschaftswerk für die Zukunft“.

In Ihrer damaligen Funktion als Präsident der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) repräsentierten Sie als einer von acht Professoren die Stimme der Wissenschaft in dem siebzehn‐köpfigen Gremium. Auf der Grundlage Ihres Berichts beschloss der Deutsche Bundestag am 30. Juni 2011 den Atomausstieg.

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Export von Brennelementen an Kernkraftwerke im Ausland ist rechtlich zulässig

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2018 war vereinbart worden:

„Wir wollen verhindern, dass Kernbrennstoffe aus deutscher Produktion in Anlagen im Ausland, deren Sicherheit aus deutscher Sicht zweifelhaft ist, zum Einsatz kommen. Wir werden deshalb prüfen, auf welchem Wege wir dieses Ziel rechtsicher erreichen.“

Schon diese Vereinbarung war nicht konform mit der Zweckbestimmung des Atomgesetzes in der Fassung vom 24.02.2012, wo es heißt:

„Zweck dieses Gesetzes ist, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen.“

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Bundesregierung fordert den Ausschluss der Kernenergie aus der Taxonomie

Es reicht der Bundesregierung nicht, aus der Kernenergie auszusteigen, jetzt setzt sie ihre ganze Kraft in der EU ein, anderen EU-Staaten den Kernenergieausbau zu erschweren:

„Eine Gruppe von fünf EU-Mitgliedstaaten unter der Führung Deutschlands hat in einem Schreiben an die Europäische Kommission gefordert, die Kernenergie aus der grünen Finanztaxonomie der EU herauszuhalten“, heißt es in einer Nachricht von euractiv [1].

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Unglaubliche Anmaßung im BMU-Positionspapier

Berechtigte, heftige Kritik übt das Nuklearforum Schweiz in ihrer Medienmitteilung vom 16. März 2021 an dem Positionspapier des Bundesumweltministeriums ’12 Punkte für die Vollendung des Atomausstiegs’. Im vollen Wortlaut heißt es in der Mitteilung:

«Die Souveränität der Schweiz in der Energiepolitik muss verteidigt werden.» 

Nuklearforum bittet Bundesrätin Sommaruga um Klarstellung gegenüber (dem deutschen) Bundesumweltministerium.

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“Bund zahlt 2,4 Milliarden an Energieversorger”

Prof. Dr.-Ing. Helmut Alt schrieb folgenden Leserbrief zu dem FAZ Bericht vom 5.3.2021:

Der FAZ-Bericht zu der „Einigung über Entschädigungen für den Atomausstieg“ wird sicher viele Halbwissende zur Sache zu Protesten anregen. Aufgrund der wirtschaftlichen Fakten war dies aber bereits mit dem überhasteten Ausstiegsbeschluss unserer Bundeskanzlerin im Jahr 2011 absehbar:

Den ersten Schlag gegen die deutschen Kernkraftwerke (KKW) führte im Dezember 2001 der Bundesumweltminister Jürgen Trittin. Mit seinem “Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung” reduzierte er die Gesamtlaufzeit der KKW auf 30 bis 35 Volllastjahre (VLJ). (International waren damals bereits 40 bis 50 VLJ üblich.) Außerdem zwang Trittin die Energieversorgungsunternehmen (EVU) die kleineren KKW Stade und Obrigheim sofort stillzulegen.

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10 Jahre Fukushima – Aber für Japan bleibt die Kernenergie unverzichtbar

Unsere Medien werden den vor 10 Jahren, am 11. März 2011, aufgetretenen gravierenden Störfall im Kernkraftwerk von Fukushima erneut nutzen, um an die Gefahren der Kernenergie zu erinnern. Jenes Ereignis, das die Bundeskanzlerin Angela Merkel – in autokratischer Manier – für den Ausstieg aus der Kernenergie zum Anlass nahm. Die Leistung der rund 450 weltweit, Jahrzehnte störfallfrei betriebenen Kernkraftwerke für die Stromversorgung und ihr Beitrag zum Umweltschutz wird wohl dagegen in Medien unerwähnt bleiben.

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Stromerzeugungsweltmeister, auf den verzichtet werden soll

Am 8. Februar 2021 hieß es in einer Presseerklärung der PreussenElektra:

“Kernkraftwerk Grohnde liefert neuen Rekord in der Stromerzeugung. Am 7. Februar 2021 hat das Kernkraftwerk Grohnde (KWG) die Marke von 400 Milliarden Kilowattstunden erzeugten Stroms überschritten. Um Punkt 23.01 Uhr sprang der Zähler auf der Kraftwerkswarte auf die magische Zahl um. Mit diesem neuen Rekord wird die Erfolgsgeschichte des Druckwasserreaktors an der Weser fortgeschrieben. Weltweit existiert kein einziger Kernkraftwerksblock, der mehr Strom erzeugt hat.”

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“Grüngefärbte” gerichtliche Entscheidung?

Die Ausfuhrgenehmigung von in Deutschland gefertigten, unbestrahlten Brennelementen für ein Kernkraftwerk in Belgien wurde von einer im Grenzgebiet zu Belgien lebenden  Privatperson beklagt. Das belieferte Kernkraftwerk stelle altersbedingt ein hohes Sicherheitsrisiko dar. Die Ausfuhr von Brennelementen ist eine seit Jahrzehnten etablierte Praxis. Die vom Hersteller daraufhin beantragte aufschiebende Wirkung der Klage wurde vom Gericht abgelehnt.

Tobias Leidinger behandelt im Journal atw 11/12 2020 ausführlich die Frage, ob ein fairer und funktionierender Außenhandel in Deutschland so noch eine Perspektive hat und kommt dabei zu folgendem Fazit:

“Die Entscheidung des VG Frankfurt vom 16. Oktober 2020 überrascht: Sie gelangt unter Verkennung grundlegender Vorgaben des Außenwirtschafts-, Atom-, Unions- und Völkerrechts zu einem nicht tragbaren Ergebnis. Die Vorgaben des Rahmengesetzes aus § 14 Außenwirtschaftsgesetz im Verhältnis zum Atomrecht werden nicht gesehen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob ein Privatkläger überhaupt die Rechtsmacht hat, Ausfuhrgenehmigungen nach § 3 Abs.3 Atomgesetz zu “vereiteln”, wurde prozessual unzulässig offengelassen. Die anschließend angestellte Abwägung der “gegenläufigen Interessen”, die im Ergebnis zum Nachteil des Herstellers ausfallen soll, fußt durchweg auf kaum vertretbaren Rechtsauffassungen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung baldmöglichst korrigiert wird: Zur Rehabilitation der dadurch in Frage gestellten Rechtsgrundsätze und im Interesse eines auch zukünftig fairen, funktionierenden Außenhandels in Deutschland.”

 

 

Bundesverfassungsgericht zur 16. Atomgesetz-Novelle

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (1) erläutern den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.9.2020 zum Inkrafttreten der 16. Atomgesetz-Novelle:

“Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2020 entschieden, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Beseitigung von Grundrechtsverletzungen, die im sogenannten Atomausstiegsurteil von 2016 festgestellt worden waren, nicht nachgekommen ist. Im Urteil von 2016 hatte das Gericht dem Gesetzgeber vorgegeben, die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) einzelner Kernkraftwerkbetreiber durch Schaffung einer Kompensationsregelung auszuräumen. Zur Umsetzung des Urteils wurde 2018 die 16. Atomgesetz-Novelle beschlossen. Im aktuellen Beschluss kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Novelle aufgrund formeller Fehler nicht in Kraft getreten ist und auch im Falle des Inkrafttretens materiell unzureichend wäre.

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